Das Wichtigste zum Winterdienst – rechtliche Vorschriften

Verantwortliche 
Die jeweilige örtliche Streu- und Räumordnung schreibt das rechtzeitige Räumen von Schnee und Eis im Winter vor. Doch wer ist eigentlich verpflichtet, den Winterdienst durchzuführen? Laut Gesetz ist das die Aufgabe des Grundstückseigentümers beziehungsweise Vermieters. Er kann diese jedoch per Mietvertragsklausel an seine Mieter abtreten.

 

Berufstätigkeit und weitere Verhinderungsgründe entbinden nicht von der Winterdienstpflicht. Daher ist so früh wie möglich eine Vertretung zu beauftragen.

 

Kosten 
Wird ein externer Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, kann der finanzielle Aufwand über die Nebenkosten abgerechnet werden.

 

Zeiten 
Werktags ist die Schnee- und Eisbeseitigung laut der meisten Verordnungen in der Zeit von 7:00 bis 21:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr durchzuführen. In der Nacht muss kein Winterdienst erfolgen. Kommt es nach 21 Uhr zu Schneefall, sind Schnee und Eis bis 7:00 Uhr des nächsten Tags zu entfernen. An Sonn- und Feiertagen ist dies bis 9:00 Uhr morgens sicherzustellen. Wichtig: Bei starkem Schneefall den ganzen Tag über, muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden, um eine Verletzungsgefahr für Passanten auszuschließen. Bildet sich Glatteis, muss der Winterdienst unverzüglich stattfinden.

 

Umfang 
Zu räumen und zu streuen sind der Gehweg rund um das Haus, die Zufahrtswege, die Wege zu Mülltonnen, Garagen und Fahrradkellern sowie der Bürgersteig vor der Immobilie. Die Mindestbreite der befreiten Fläche beträgt in der Regel zwischen 0,80 und 1,5 Meter.
 

 

Besprechen Sie jetzt Ihre Anforderungen an den Winterdienst mit uns. Wir sind pünktlich für Sie im Einsatz!

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Kontakt

Haus & Garten - Pro CIMEN

Telefon: 0174/4398908

E-Mail: info@haus-gartenpro.de

Web: www.haus-gartenpro.de

Anschrift: Röseweg 15, 89165 Dietenheim

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